Laut Strassenverkehrsgesetz sind die Kantone befugt, „für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen“ (Art. 3 Abs.2 SVG). Zudem können „andere Beschränkungen oder Anordnungen“ erlassen werden, „soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung (…), die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden“ (Art.3 Abs. 4 SVG). Ebenso ist der Grund "gestiegenes Verkehrsaufkommen" für eine Einführung des Fahrverbotes mit Anwohnerberechtigung rechtlich gültig.


